1. Allgemeine Mietbedingungen Maschinenvermietung

 

  1. Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, spätestens an dem in den Besonderen Bedingungen festgesetzten Tag, sofern der Vermieter den Mietgegenstand zur Übergabe bereitgestellt hat. Gerät der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, kann der Mieter ohne Setzung einer Nachfrist, jedoch unter Verzicht auf jeglichen Schadenersatz vom Mietvertrag zurücktreten.

Die Mietdauer wird in den Besonderen Bedingungen nach Tagen oder Monaten bestimmt. Ein Mietmonat umfasst 30 aufeinander folgende Tage. Das Mietverhältnis endet an dem in den Besonderen Bedingungen festgesetzten Tag, frühestens mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort für die Rücklieferung, bei Großgeräten mit dem Eintreffen der letzten Teilsendung.

  1. Auflösung und Kündigung

Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn

  1. a) der Mieter mit der Bezahlung der Bereitstellungsgebühr in Verzug gerät und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Vertragsauflösung seinen Verpflichtungen binnen 14 Tagen nicht nachkommt,
    b) erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird, oder wenn der Mieter den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,
    c) Wartung oder Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird, sofern vertragsgemäß der Mieter dafür zuständig ist,
    d) ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden,
    e) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Standort des Mietgegenstandes ändert,
    f) über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren ein Sanierungsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

 

Etwaige, sich aus der vorzeitigen Vertragsauflösung ergebende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Bei unbestimmter und auch bei bestimmt vereinbarter Mietdauer darf der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreißigtägigen Frist in schriftlicher Form kündigen. Wenn nicht anders vereinbart, sind im letzteren Fall die bis zum Kündigungstermin fälligen Mieten voll und die in die Zeit zwischen Kündigungstermin und ursprünglich vereinbartem Mietende fallenden Mieten mit einem 50%igen Abschlag zu bezahlen. Bei zufälligem Untergang, Untergang durch höhere Gewalt und Totalschaden endet das Mietverhältnis ohne Kündigung oder Auflösungserklärung sofort mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Mieter hat dem Vermieter über das Ereignis umgehend schriftlich zu informieren.

  1. Miete und Zahlung

Wenn vertraglich nicht gemäß variables Verrechnungssystem vereinbart vereinbart, wird die Miete in den Besonderen Bedingungen pro Tag, pro Woche oder pro Monat berechnet. Sie gilt nur für eine Betriebszeit von 8 Stunden pro Tag, jedoch für 7 Arbeitstage pro Woche und für 30 Arbeitstage pro Monat. Sie ist auch voll zu zahlen, wenn die erwähnten Betriebszeiten pro Tag oder Monat nicht erreicht werden. Für die Überschreitung der obigen Betriebszeiten ist eine Zusatzmiete zu entrichten. Diese Zusatzmiete wird nach Umlegung der vereinbarten Tages- oder Monatsmiete auf den Stundensatz mit 75 % des Stundensatzes pro Stunde der Mehrinanspruchnahme berechnet. Bei Mietgegenständen mit einem Betriebsstundenzähler sind dessen Angaben für die Betriebsdauer maßgebend. Funktionsstörungen des Zählers sind dem Vermieter sofort zu melden. Dem Vermieter sind ungeachtet des Vorhandenseins eines Betriebsstundenzählers alle Betriebszeitenüberschreitungen spätestens zur nächsten Mietenfälligkeit bekanntzugeben.

Wenn nicht anders vereinbart, ist die Miete ist jeweils im Vorhinein zu entrichten und mit Rechnungslegung fällig. Erfolgt die Rückstellung des Mietengegenstandes nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ist für die Zeit zwischen Mietende und Rückstellung ein Benützungsentgelt zu entrichten. Es beträgt pro Tag bei vereinbarter Tagesmiete das Einfache der Tagesmiete, bei vereinbarter Monatsmiete ein dreißigstel der Monatsmiete.

4. Sonstige Leistungen

Für eventuell notwendige sonstige Leistungen, wie Beistellen von Bedienungspersonal und Werkstattpersonal, Werkstattleistungen und Quartierbeistellungen, sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

  1. Stillliegezeit

Erwartet der Mieter die Nichtverwendung des Mietgegenstandes wegen Betriebsurlaubes oder saisonaler Betriebseinstellung von mehr als acht aufeinanderfolgenden Tagen, steht es ihm frei, vom Vermieter die Vorschreibung einer Stilliegemiete für die Dauer des Betriebsstillstandes zu verlangen. Das Verlangen ist spätestens dreißig Tage vor dem Beginn des Betriebsstillstandes schriftlich unter Angabe dessen Dauer zu erklären. Die Stillliegemiete beträgt, wenn nichts anderes vereinbart, 75 % der ursprünglich auf die Dauer des Betriebsstillstandes vereinbarten Miete.

 

  1. Übernahme des Gegenstandes bei An- beziehungsweise Rücklieferung, Mängelrüge

Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in seiner Betriebsstätte oder am Bestimmungsort des Mietgegenstandes. Dem Mieter steht es frei, sich vom Zustand des Mietgegenstandes vor der Übergabe selbst oder durch einen Sachverständigen auf eigene Kosten zu überzeugen. Vorgefundene Mängel sind dem Vermieter vor der Übergabe zu melden. Der Vermieter haftet für keinen bestimmten Zustand und keine bestimmte Benützbarkeit des Mietgegenstandes. Für etwa erforderliche behördliche Betriebs- Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter, wenn nicht anders vereinbart, auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mietgegenstand ist in gutem, gebrauchsfähigem, gereinigtem Zustand in der Betriebsstätte des Vermieters zurückzustellen oder nach Vereinbarung am Bestimmungsort wieder zu übergenen. Etwaige Mängel und Beschädigungen sind vor der Rückgabe in einem gemeinsamen Zustandsbericht festzuhalten. Entdeckt der Vermieter Mängel oder Schäden nach der Rücknahme des Mietgegenstandes, sind diese dem Mieter umgehend schriftlich bekanntzugeben. Etwaige Mängel und Beschädigungen, die nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des Mietgegenstandes bedungen sind, sind sofort vom Mieter auf dessen Kosten zu beheben, andernfalls wird die Reparatur vom Vermieter durchgeführt und in Rechnung gestellt.

  1. Transportkosten und –schäden

Sämtliche Kosten für Transporte des Mietgegenstandes ab dem Übergabeort sind vom Mieter zu tragen. Sofern der Mieter den Transport vereinbarungsgemäß vornimmt oder übernimmt, gehen Transportschäden zu dessen Lasten.

8.Pflichten des Mieters

  1. a) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem Ort und nur für die Arbeiten einsetzten, die vertraglich vorgesehen sind. Eine Weitergabe an Dritte, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  2. b) Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Er hat, wenn nicht anders vereinbart, für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege sowie für die fachgemäße Instandhaltung des Gerätes auf eigene Kosten zu sorgen. Auftretende Schäden sind ungeachtet der vorstehenden Pflichten unverzüglich dem Vermieter bekanntzugeben.
  3. c) Der Mieter hat die geforderten Maschinenberichte unter Verwendung der Formulare des Vermieters pünktlich vorzulegen.
  4. d) Vor Abänderung am Mietgegenstand ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters, den Originalzustand des Gerätes wiederherzustellen oder die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen.
  5. e) Die Nichtbenützung des Mietgegenstandes aus welchem Grunde immer, außer während einer vereinbarten Stillliegezeit, enthebt den Mieter nicht von der Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf eine Mietenreduktion oder Mietenbefreiung aus den in § 1096 ABGB genannten Gründen.
  6. f) Auf Wunsch des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer des Mietverhältnisses zugunsten des Vermieters ordnungsgemäß und ausreichend gegen sämtliche Risiken, insbesondere auch Haftpflichtschäden, zu versichern. Kontrollrecht

Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrages durch den Mieter, insbesondere hinsichtlich Benützungsart und Dauer sowie Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Mieter hat den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren.

  1. Haftung
  2. a) Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf zufälligen Untergang sowie unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik und dergleichen. Für Abnützung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches haftet der Mieter nicht.
  3. b) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieterschad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird.
  4. c) Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechtes) des Mietgegenstandes ist dieser durch einen gleichwertigen zu ersetzen oder eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwertes gemäß der geltenden Österreichischen Baugeräteliste zu leisten.

Das ohne unnötigen Aufschub auszuübende Wahlrecht zwischen Ersatzgerät und Barentschädigung liegt beim Vermieter, wobei beim Ersatzgerät erforderlichenfalls ein Wertausgleich stattfindet. Die Ersatzleistung ist binnen acht Tagen nach Ausübung des Wahlrechtes durch den Vermieter fällig. Die Zahlung eines allfälligen Wertausgleiches hat mit Übergabe des Ersatzgerätes zu erfolgen.

  1. d) Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen gesetzlichen Bestimmung abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden gegenüber Unternehmern sowie Rückersatzpflichten sind ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Haftungs- und Regressausschluss auch mit seinem weiteren Vertragspartner zu vereinbaren, sowie diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein derartiger Haftungs- und Regressausschluss in weiterer Folge und mit Wirkung für uns auch mit deren Geschäftspartnern vertraglich festgehalten wird. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren ist unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschl. des Nachweises, dass der Schaden verursachende Gegenstand von uns stammt, schriftlich an unsere Geschäftsleitung zu richten.

 

  1. Personal

Allfälliges vom Vermieter beigestelltes Personal untersteht dem Mieter in arbeitsorganisatorischer und disziplinärer Hinsicht und gilt als dessen Erfüllungshilfe. Soweit der Vermieter bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung des beigestellten Bedienungspersonals während der Mietzeit keinen Ersatz stellen kann, hat der Mieter selbst für geeignetes Ersatzpersonal zu sorgen.

  1. Sonstige Bestimmungen
  2. a) Die Ausübung desRückbehaltungsrechtessteht dem Mieter nicht zu.
    b) Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.
  3. c) Jede Aufrechnung von allfälligen Forderungen des Mieters gegen die Forderungen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. d) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

 

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines

1.1 Warenlieferungen an unsere Kunden erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern dies in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

1.3 Sinngemäß gelten diese Bedingungen auch für Leistungen oder sonstige von uns zu bewirkende Lieferungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist.

  1. Auftragsannahme

2.1 Erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt einer mündlichen Bestellung keine Ablehnung durch uns, gilt der Auftrag als angenommen. Die Ablehnung eines schriftlichen Auftrages haben wir binnen 14 Tagen nach dessen Einlangen schriftlich zu erklären, andernfalls er mit dem Datum der Auftragserteilung als angenommen gilt.

2.2 Bei Postversand ist die Ablehnung rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fristen zur Post gegeben wird.

2.3 Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zuammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, da geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

3. Rücktrittsrecht für Konsumenten

3.1 Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von uns für unsere geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räume noch bei einem von uns dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag binnen einer Woche zurücktreten; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest unseren Namen und unsere Anschrift sowie eine Information über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.

3.2 Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit uns angebahnt hat oder dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten vorangegangen sind.

 

3.3 Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform, wobei die Zurückstellung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung enthält, an uns oder unseren Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk genügt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt.

3.4 Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, wie z.B. Zustimmung Dritter, Aussicht auf steuerliche Vorteile oder öffentliche Förderungen oder einen Kredit, die wir im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt haben, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner. Im Übrigen gilt Punkt 3.3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

1) er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,

2) der Ausschluss des Rücktrittsrechtes im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder

3) wir uns zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklären.

  1. Erfüllung, Gefahrenübergang, Reklamation

4.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Unabhängig davon gehen Nutzen und Gefahren spätestens mit dem Abgang der Lieferung von unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. „franko“ u.ä.), es sei denn, der Schaden wurde von uns schuldhaft verursacht.

4.2 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle von höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden oder Energiemangel. Derartige Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Hersteller oder Zulieferanten eintreten. Bei Verbrauchergeschäften kann der Verbraucher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

 

4.3 Bei verzögertem Abgang aus dem Werk bzw. aus unserem Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein halbes Jahr ab Bestellung als abgerufen. Wir werden den Kunden rechtzeitig auf den Fristablauf und die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Kann von uns mangels einer entsprechenden Disposition des Kunden nicht erfüllt werden, so treten die Wirkungen des Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche unsererseits werden dadurch nicht ausgeschlossen.

4.4 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

4.5 Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Lieferscheines schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, macht ihn jedoch schadenersatzpflichtig.

  1. Angebote und Kostenvoranschläge
    5.1 Unsere Angebote sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.

 

5.2 Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Sofern aus dem Kostenvoranschlag nichts anderes hervorgeht, sind wir an die darin enthaltenen Preisansätze einen Monat lang gebunden. Ausgenommen von dieser Bindung sind wir dann, wenn Hersteller und Lieferanten der angebotenen Produkte „Force Majeure“ („Höhere Gewalt“) ausrufen.

  1. Preise

6.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostenerhöhungen zufolge von Umständen ein, die nicht von unserem Willen abhängen, wie Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Erhöhung unseres Einstandspreises, Erhöhung der Erzeuger- und oder Großhandelspreise, aufgrund von Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung von Abgaben bzw. aufgrund von Wertsicherungsklauseln, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

6.2 Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Lager. Emballagen, Paletten, Zufuhr u.ä. werden zusätzlich verrechnet.

6.3 Erfolgt bei entgeltlicher Rücknahme zusätzlich verrechneter Emballagen, Paletten etc. die Abholung durch uns, obliegt bis zu tatsächlichen Übergabe die ordnungsgemäße Verwahrung dieser Gegenstände dem Kunden.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

7.2 Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Die Weiterveräußerung ist umgehend zu melden, der Erlös getrennt zu verwahren.

7.3 Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

 

  1. Zahlung:

8.1 Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen prompt netto bei Fakturenerhalt fällig.

8.2 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, Geräte und dergleichen – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.

8.3 Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers, mit dem wir Vertragszinsen vereinbart haben, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6 Prozentpunkten pro Jahr zuzüglich zu den Vertragszinsen zu beanspruchen. Sind keine Vertragszinsen vereinbart, so beträgt der Verzugszinssatz 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt, Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von jeweils 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung zu beanspruchen. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir zu einer dementsprechenden Anpassung des vereinbarten Zinssatzes berechtigt.

8.4 Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines von uns beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.

8.5 Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Kunde Verbraucher ist und die andere Vertragsseite zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden ist. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Werklohnes im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

8.6 Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

8.7 Mit Kunden, die mit uns in dauernder Geschäftsverbindung stehen, werden die Lieferungen und Leistungen grundsätzlich auf der Basis eines Kontokorrent-verhältnisses erbracht und die gegenseitigen Ansprüche sohin kontokorrentmäßig verrechnet. Die Saldobekanntgabe erfolgt durch gesonderte Mitteilung.

8.8 Wenn im konkreten Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelangt ein Kontokorrent-sollzinssatz von 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung zur Anwendung. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir zu einer dementsprechenden Anpassung des vereinbarten Zinssatzes berechtigt. (Satz 2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

8.9 Ausdrücklich wird festgehalten, dass ein Saldenanerkenntnis sowohl schriftlich oder mündlich als auch stillschweigend dadurch erfolgen kann, dass der Kunde gegen den von uns bekanntgegebenen Saldo innerhalb angemessener Frist, längstens aber innerhalb von 4 Wochen, keinen Einwand erhebt. Darauf wird in der Saldenmitteilung hingewiesen.

8.10 Wir behalten uns ausdrücklich die Entscheidung vor, einzelne Forderungen nicht in das bestehende Kontokorrentverhältnis einzustellen.

 

  1. Gewährleistung

9.1 Wir sind berechtigt, mangelhafte Waren gegen gleichartige einwandfreie Waren innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung.

9.2 Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

9.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Beanspruchung der Teile über die angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängel, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Wir haften insbesondere auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder auf chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung schließt den natürlichen Verschleiß nicht ein.

  1. Rücktritt vom Vertrag
    10.1 Geraten wir nach Annahme des Vertrages aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens in Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag steht dem Kunden nicht zu bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Waren, die nach Angaben des Kunden speziell herzustellen oder zu beschaffen sind; dieses Recht steht dem Verbraucher erst nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens vier Wochen zu. Zur Forderung eines Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist der Kunde nur im Falle eines Verzuges aufgrund unseres vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens berechtigt.

 

10.2 Andererseits sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle unseres Rücktritts steht uns eine Abstandsgebühr in der Höhe von 10 % des Preises jener Waren zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

10.3 Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Termin- oder Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung zu erwarten sind.

10.4 Zur Rücknahme bereits ausgelieferter Waren sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet. Falls kulanter Weise im Einzelfall eine Rücknahme erfolgt, gelangt zu Lasten des Kunden in jedem Fall eine Manipulationsgebühr von 10 % der Fakturensumme in Anrechnung, zuzüglich des Ersatzes eventueller Schäden an der zurückgenommenen Ware, die vom Neuwert – ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen verminderten Zeitwert – berechnet werden. Falls durch die Warenrücknahme die jeweilige Rabattstaffel der Warenbezugsrechnung des Kunden unterschritten wird, erfolgt überdies die Rückverrechnung ursprünglich gewährter Mengenrabatte.

  1. Haftung

11.1 Bei Verbrauchergeschäften ist unsere Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen, beschränkt, soweit uns nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

11.2 Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird.

11.3 Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die gelieferte Ware von uns stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

  1. Adresse

Änderungen der Adresse hat der Kunde unverzüglich und ausdrücklich bekanntzugeben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind.

  1. Gerichtsstand

13.1 Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer Firma sachlich zuständige Gericht Fürstenfeld. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Für Verbrauchergeschäfte wird die Zuständigkeit österreichischer Gerichte vereinbart.

13.2 Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen des IPRG.

  1. Datenschutzerklärung

 

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